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Deutscher SPORTAUSWEIS

DSA - Schon dabei!

Mitgliederinformation
zum Sportausweis
 


Liebe Vereinsmitglieder,

in Kürze erhaltet ihr unseren neuen Vereinsausweis, den Deutschen Sportausweis, per Post zugesandt.
 
Wir als Verein haben beschlossen, uns dem Gemeinschaftsprojekt teilnehmender Sportverbände und des Deutschen Olympischen Sportbundes anzuschließen.
 
Betreiber des Systems „Deutscher Sportausweis“ ist die
DSA Deutsche Sportausweis GmbH
(DSA).


DSA

Neben dem kostenfreien Mitgliedsausweis können auch weitere Angebote genutzt werden:
 
Der Zugang zum offiziellen Informations- und Kommunikationsportal des organisierten Sports unter www.sportausweis.de
und wer möchte, kann den Deutschen Sportausweis auch als Vorteilsausweis bei ausgewählten Wirtschaftspartnern einsetzen.

Weitere Informationen erhaltet ihr zusammen mit dem Ausweis oder auch direkt unter www.sportausweis.de. 


DSA - Wir seh'n uns!



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Satzung & Ordnungen

 


S A T Z U N G:


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen Sportverein „Einheit“ Ueckermünde e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Ueckermünde
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ueckermünde eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Vereinsfarben sind rot / weiß.

 § 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt den Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in gleichem Maße zu
      pflegen, insbesondere die Jugend für den Sport zu gewinnen.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Angebote der sportlichen Bestätigung für alle Altersgruppen.
b) Die Ausrichtung und Organisation von Sportveranstaltungen sowie die
    Teilnahme an Sportveranstaltungen.
c) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von Übungsleitern, Kampf- und
    Schiedsrichtern und Sportfunktionären.
d) Die Durchführung von Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.  

§ 4 Verbandszugehörigkeit des Vereins und seiner Abteilungen

(1) Der Verein ist Mitglied im a) Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.b) Kreissportbund Uecker-Randow e.V.c) Sportring Stadt Ueckermünde

(2) Die Sektionen können über den Verein Fachverbänden des Landessportbundes M-V und des Kreissportbundes U-R angeschlossen sein.

(3) Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) als verbindlich an.

(4) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch Beitritt zum Verein die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) an. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die verbände gemäß Absatz (1).  

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Sportvereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Dem Verein gehören an: a) jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,c) förderne Mitglieder, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen,d) Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste um den verein erworben haben, um durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Näheres ist in der Aufnahmeordnung des Vereins geregelt.  

6 § Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung (Austritt)

b) Streichung von der Mitgliederliste

c) Ausschluß aus dem Verein

d) TodNäheres ist in der Aufnahmeordnung des Vereins geregelt.  

§ 7 Beitragsleistungen- und Pflichten

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

(2) Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise der Beiträge gemäß Absatz 1 wird auf Vorschlag des Vorstandes durch eine ordentliche oder auch außerordentliche Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu veranlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.  

§ 8 Mitgliedschaftsrechte- und Pflichten

(1) Rechte der Mitglieder sind:

a) an der Willensbildung in den Sektionen und der Mitgliederversammlung durch Ausübung des Stimmrechts teilzunehmen,

b) mit Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Vereinsorgan gewählt werden zu können,

c) Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und die zur Verfügung gestellten Übungsstätten und Einrichtungen unter Beachtung der gültigen Ordnungen zu benutzen.  

(2) Pflichten der Mitglieder sind:

a) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.

b) Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind bindend.

c) Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln.  

§ 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand gemäß § 26 BGB  

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Tagungsraumes schriftlich über die Sektionsleiter und Leiter der allgemeinen Sportgruppen. Vorschläge für die Tagesordnung müssen bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

(3) Wenn es die belange des Vereins erfordern, können die Organe des Vereins auf Beschluss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der dem Verein angehörigen Mitglieder die Forderung besteht. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr

b) Entgegennahme des Vorstands- und Geschäftsberichtes

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

f) Wahl des Vorstandes

g) Bestätigung der(s) Jugendwartin(es)

h) Wahl der Kassenprüferi) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungenj) Beschlussfassung über eingebrachten Anträge

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein gewähltes Mitglied aus seinem Amt aus, kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen mit 2/3 – Mehrheit beschlossen werden. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu erfassen und vom Tagungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Der Inhalt ist binnen 4 Wochen allen Sektionsleitern und Leitern allgemeiner Sportgruppen schriftlich bekanntzugeben und für alle Vereinsmitglieder besteht die Möglichkeit Einsicht zu nehmen und innerhalb von 4 Wochen Einspruch zu erheben. 

§ 11 Der Vorstand gemäß § 26 BGB

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem:

a) Vorsitzenden(n)

b) Stellvertretende(r) Vorsitzende( r)

c) Schatzmeister(in)

d) Sportwart(in)

e) Jugendwart(in)

f) Pressewart(in)

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der(die) Jugendwart(in) durch die Jugendversammlung des Vereins und wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(4) Der Vorstand erarbeitet die Ordnungen der Vereinsarbeit nach Maßgabe der Satzung.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse bilden.

(6) Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht und legt die Haushaltsrechnungen und –planungen vor.  

§ 12 Die Vereins- Sportjugend

(1) Die Vereins-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung.

(2) Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.

(3) Der(die) Jugendwart(in) ist Mitglied des Vorstandes.  

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung beschließt die Bestellung der(s) Liquidatoren(s).

(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das vermögen an die Stadt Ueckermünde, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18. März 1997 beschlossen und tritt am 18. März 1997 in Kraft.

 
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